Aufgrund der Rechtsbestimmungen zum Datenschutz ist es der Stadt Weiz nicht mehr möglich, die Protokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu publizieren.
Eine Anfrage des Österreichischen Städtebundes bei der Datenschutzkommission bezüglich der Veröffentlichung von personenenbezogenen Daten aus öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet ergab folgende Rechtsauskunft aus dem Bundeskanzleramt:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000
(DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hat jedermann, insbesondere auch im
Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf
Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein
schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen
Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen
Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den
Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Unter diesen Voraussetzungen kommt daher jenen Personen, deren
personenbezogene Daten in den Sitzungen des Gemeinderates verwendet
werden (zB Gemeinderäte oder Gemeindebürger), ein Anspruch auf
Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten zu. Personenbezogene Daten
sind entsprechend der Legaldefinition des § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über
Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar
ist. [...]
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die
„Live-Übertragung“ von Gemeinderatssitzungen im Internet ebenso wie die
Veröffentlichung von Gemeinderatsprotokollen im Internet nur dann eine
zulässige Datenverwendung darstellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 6, 7
und 8 DSG 2000 (bei nicht-sensiblen Daten) sowie §§ 6, 7 und 9 DSG 2000
(bei sensiblen Daten) erfüllt sind. Neben der Voraussetzung des
Vorliegens einer gesetzlichen Zuständigkeit für den Gemeinderat zu einer
solchen Datenverarbeitung, muss dabei insbesondere die Wahrung
schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen aller Betroffenen sowie die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sichergestellt sein.
Für den Fall des Vorliegens einer zulässigen Datenanwendung wird auf die
Meldepflichten nach den §§ 17 DSG 2000 und sohin auf das
Datenverarbeitungsregister (DVR) sowie auf das allfällige Erfordernis
der Einholung einer Genehmigung für die Übertragung von Daten via
Internet ins Ausland gemäß § 13 DSG 2000 hingewiesen.
Im Übrigen ist neben den rein datenschutzrechtlichen Aspekten auch auf
weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere des in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Justiz fallenden Urheberrechtsgesetzes (Recht am
eigenen Bild), hinzuweisen.
Bundeskanzleramt